Statuten

Art. 1

Name und Sitz:

Unter dem Namen

TIERSCHUTZVEREIN LIECHTENSTEIN, eingetragener Verein
besteht ein Verein mit Sitz in Schaan


Art. 2

Zweck und Dauer:

Der Tierschutzverein ist bestrebt für die Idee des Tierschutzes in Wort und Tat zu werben und nach seinen Möglichkeiten wirksam zu sein, sowie ein Tierschutzhaus zu führen.
Die Dauer des Tierschutzvereins ist nicht begrenzt.


Art. 3

Tätigkeit:

Der Tätigkeitsbereich des Tierschutzvereines erstreckt sich auf die Verwirklichung folgender Aufgaben:
  • Verhinderung von Tierquälereien jeder Art, sowie beratende Tätigkeit bei der Tierhaltung.
  • Herstellung und Lagerhaltung von Gebrauchsgegenständen des Tier- und Vogelschutzes.
  • Aufklärung der Öffentlichkeit, insbesondere der Jugend, über die Aufgaben des Tierschutzes.
  • Förderung und Mitwirkung bei der einschlägigen Gesetzgebung.
  • Betrieb eines Tierheims.

Art. 4

Mitgliedschaft:
  • Mitglied des Tierschutzvereines können Einzelpersonen oder eine Mehrheit von Personen und Firmen, Organisationen und juristitsche Personen des privaten und öffentlichen Rechtes sein.
  • Die Mitgliedschaft verpflichtet zu einem jährlichen Mindestbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag der Kollektivmitglieder hat jeweils ein fünffaches des ordentlichen Mitgliederbeitrages zu betragen.
  • Die Aufnahme in den Tierschutzverein Liechtenstein erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Die eingegangenen Beitrittserklärungen werden jeweils in der nächstfolgenden Sitzung des Vereinsvorstandes geprüft. Bei Genehmigung erfolgt die Aufnahme in die Mitgliederkartei, widrigenfalls eine schriftliche und begründete Absage. Diese ist zu Handen der nächsten Mitgliederversammlung beschwerdefähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  • Personen, die sich um die Sache des Tierschutzes besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
  • Der Ausschluss von Mitgliedern kann bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages und aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
  • Die Mitgliedschaft kann auch durch Austritt erlöschen, welcher schriftlich zu erklären ist.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.
 

Art. 5

Vereinsvermögen

Das Vermögen des Tierschutzvereins wird gebildet durch:
  • den Jahresbeitrag der Mitglieder
  • Geschenke, Legate und Sammlungen
  • dem jährlichen Landesbeitrag
  • dem Tierschutzhaus
  • allfällige Erträge aus dem Betrieb des Tierschutzhauses
Für die Verbindlichkeiten des Tierschutzvereines haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.

Art. 6


Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vereinsvorstand
  • die Kontrollstelle


Art. 7

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Tierschutzvereines. Sie besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder und ist je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vereinsvorstand. Zehn Mitglieder können gleichfalls vom Vereinsvorstand die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mindestens acht Tage vorher durch schriftliche Verständigung der Mitglieder oder durch eine entsprechende Bekanntmachung in den liechtensteinischen Zeitungen, mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Traktanden, zu erfolgen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung steht dem Präsidenten des Vereinsvorstandes zu. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt dessen Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des Vereinsvorstandes den Vorsitz.

Jede ordnungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden soweit Gesetz oder Statuten nicht anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen.

Der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung unterliegen folgende Geschäfte:
  • Wahl und Abberufung des Vereinsvorstandes und seines Präsidenten und Stellvertreters.
  • Wahl und Abberufung der Kontrollstelle.
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
  • Endgültiger Entscheid über Aufnahmegesuch im Sinne v. Artikel 4 lit. c und Beschluss von Mitgliedern.
  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes.
  • Entlastungserteilung an den Vereinsvorstand.
  • Abänderung und Ergänzung der Statuten.
  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Institut.

Art. 8

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand ist das ausführende Organ des Tierschutzvereines. Er vertritt diesen nach aussen und beschliesst in allen Angelegenheiten die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Der Vereinsvorstand besteht aus fünf oder mehreren Mitgliedern des Tierschutzvereines. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren bzw. im Falle einer Ergänzungswahl auf die übrige Amtszeit gewählt.

Der Vereinsvorstand wird vom Präsidenten geleitet. Dieser erledigt auch alle Anzeigen, doch kann diese Aufgabe auch einem anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.

Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen.
Der Vereinsvorstand ist berechtigt, auch Drittpersonen, z.B. Sachverständige, mit beratender Stimme beizuziehen.
Zur Beschlussfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

In die Befugnis des Vereinsvorstandes fallen folgende Aufgaben:

  • Einberufung der ordentlichen und allfällig ausserordentlichen Mitgliederversammlung.
  • Wahl und Abberufung der Verwaltung und Geschäftsführung des Tierschutzhauses. Ihre Tätigkeit ist durch ein besonderes Reglement umschrieben.
  • Überprüfung und Genehmigung der Buchführung und des Tätigkeitsberichtes der Verwaltung des Tierschutzhauses.
  • Wahl und Abberufung des Schriftführers und des Vereinskassiers. Diese werden aus den Mitgliedern des Vereins gewählt, müssen aber nicht Vorstandsmitglieder sein.
  • Der Vereinsvorstand kann General- und Spezialbevollmächtigte ernennen und deren Zeichnungsrecht bestimmen.
  • Erlass von Organisations- und Geschäftsreglementen.

Art. 9

Kontrollstelle

Die Kontrollstelle hat die gesamte Geschäftsführung und sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen des Tierschutzvereines zu Handen des Vereinsvorstandes zu überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten und allenfalls Anträge zu stellen.


Art. 10

Rechnungswesen
Die Führung und Rechnungslegung des Vereins obliegt dem Vereinskassier.
Die Rechnung des Tierschutzhauses wird getrennt durch den Pächter geführt, die näheren Bestimmungen sind in einem Reglement über das Tierschutzhaus festzulegen.
Auf Ende des Kalenderjahres ist jeweils nach kaufmännischen Grundsätzen und in Übereinstimmung der gesetzlichen Vorschriften eine Vermögens- und Erfolgsbilanz zu erstellen.


Art. 11

Zeichnungsrecht

Das Zeichnungsrecht wird vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vereinsvorstandes kollektiv zu zweien ausgeübt.


Art. 12

Bekanntmachungen

Bekanntmachungen des Tierschutzvereines erfolgen in Schriftform oder durch die liechtensteinischen Landeszeitungen.


Art. 13

Auflösung des Vereins

Der Tierschutzverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zur Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig.

Über die Verwendung des Liquidationserlöses beschliesst die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dabei ist sie an die Auflage gebunden, diesen Erlös zur Förderung einer wichtigen Aufgabe im Lande zur Verfügung zu stellen, die wenn möglich dem Tierschutzgedanken am nächsten kommt.


Art. 14

Verweis

Im übrigen gelten die Bestimmungen der Art. 246 ff. des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes.

Schaan, den 6. November 1971
geändert am 27.4./19.8.1988
geändert am 26.4.1994
geändert am 22.10.2002